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S A T Z U N G
des
SCHWEIZER VEREIN ORTENAU E.V.
Stand: 21.02.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Schweizer Verein Ortenau.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namen
Schweizer Verein Ortenau e.V.
führen.
(2) Sitz des Vereins ist Lahr.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist:
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
(3) Der Verein verhält sich politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt insbesondere keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Im Falle der
Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind Gründe nicht mitzuteilen.
(2) Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist darauf zu achten, dass der Anteil der Mitglieder mit schweizerischer
Staatsangehörigkeit 50 % der Mitgliederzahl nicht unterschreiten darf.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von mehr als einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist.
(5) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Überprüfung
der Entscheidung bei der nächsten turnusmäßigen Generalversammlung beantragen. Mitglieder des
Vorstands können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder unterstützen den Verein durch Beiträge, deren Höhe die Generalversammlung festlegt.
(2) In Härtefällen kann der Vorstand eine Ermäßigung oder Befreiung gewähren.
§ 5 Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied
vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist spätestens drei Tage vor der Generalversammlung gegenüber
dem Vorstand für die jeweilige Generalversammlung schriftlich zu erklären.
(2) Die Generalversammlung ist zuständig für die
(3) Eine ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal
stattzufinden. Der Vorstand lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(4) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.
(5) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks beantragt.
(6) Die Generalversammlung ist für Abstimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, beschlussfähig, wenn
mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Präsidenten
2. zwei stellvertretenden Präsidenten
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
(2) Der Präsident, einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Präsidiumsmitglied müssen Schweizer Bürger sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(6) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Präsident, der den Verein nach aussen vertritt.
(7) Der Präsident ist zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 2.000,00 EUR ohne Zustimmung des Gesamtvorstands berechtigt.
§ 7 Vereinsauflösung
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden und hierfür der Auslandsschweizer Organisation Deutschland zu übertragen.